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   AG Wuppertal, 02.11.2000 - 31 C 170/00   

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AG Wuppertal, 02.11.2000 - 31 C 170/00 (https://dejure.org/2000,30006)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 02.11.2000 - 31 C 170/00 (https://dejure.org/2000,30006)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 02. November 2000 - 31 C 170/00 (https://dejure.org/2000,30006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Kaskoversicherung - Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung in der Kaskoversicherung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Koblenz, 10.09.1999 - 14 C 489/99

    Abrechnung von Kraftfahrzeug-Reparaturkosten auf Basis fiktiver Reparatur

    Auszug aus AG Wuppertal, 02.11.2000 - 31 C 170/00
    Der Inhalt einer Klausel ist gemäß § 3 AGBG dann ungewöhnlich und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn er objektiv von den verständigen Erwartungen des Versicherungsnehmers deutlich abweicht und ihm subjektiv ein Überrumplungseffekt innewohnt (vergleiche AG Koblenz DAR 2000, 73).

    Diese ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Erwartungshorizont eines verständigen Versicherungsnehmers derart geprägt, dass eine die Mehrwertsteuererstattung bei nur fiktiver Schadensabrechnung ausschließende Klausel für ihn überraschend kommen muss (vergleiche AG Koblenz DAR 2000, 73, 74).

    Weil die Vorschrift des § 13 Absatz 5 Satz 4 AKB bereits an der allgemeinen Schutzvorschrift des § 3 AGBG scheitert, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die spezielle Inhaltskontrolle allgemeiner Versicherungsbedingungen am Maßstab der §§ 9 - 11 AGBG wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auf den Kern des Leistungsangebots des Versicherers beschränkt ist (vergleiche AG Koblenz DAR 2000, 73, 74).

  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72

    Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Auszug aus AG Wuppertal, 02.11.2000 - 31 C 170/00
    Jedoch entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Geschädigter die Erstattung von Reparaturkosten seines Fahrzeuges einschließlich der Mehrwertsteuer auch dann verlangen kann, wenn die Schadenshöhe nur gutachterlich festgestellt worden ist und eine Reparatur in Wirklichkeit nicht erfolgt ist, die Mehrwertsteuer also nur "fiktiv" angefallen ist (vergleiche BGHZ 61, 56: BGH NJW 1989, 3009).

    Der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändert nichts daran, dass sie als Objekt- bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor ist, als andere öffentliche Abgaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder einer Leistung Eingang finden (vergleiche BGHZ 61, 56, 58).

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus AG Wuppertal, 02.11.2000 - 31 C 170/00
    Jedoch entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Geschädigter die Erstattung von Reparaturkosten seines Fahrzeuges einschließlich der Mehrwertsteuer auch dann verlangen kann, wenn die Schadenshöhe nur gutachterlich festgestellt worden ist und eine Reparatur in Wirklichkeit nicht erfolgt ist, die Mehrwertsteuer also nur "fiktiv" angefallen ist (vergleiche BGHZ 61, 56: BGH NJW 1989, 3009).
  • AG Lebach, 23.04.2002 - 3A C 793/01

    Ersatz der fiktiven Mehrwertsteuer bei der Erstattung der theoretischen

    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung werden § 13 Abs. 5 S. 5 AKB entsprechende Regelungen teilweise als überraschende Klausel i.S.d. § 3 AGBG kassiert (so: LG Braunschweig, VersR 2001, 1279 [LG Braunschweig 14.06.2001 - 10 S 30/01 7] , Urt. v. 14.06.2001, Az: 10 S 30/01 [7]; AG Wuppertal, ZfS 2001, 122, Urt. v. 02.11.2000, Az: 31 C 170/00; AG Koblenz, DAR 2000, 73 [AG Koblenz 10.09.1999 - 14 C 489/99] , Urt. v. 10.09.1999, Az: 14 C 489/99).

    Diese Auffassung stützt sich maßgebend auf den Gedanken, dass durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit fiktiver Mehrwertssteuer (BGH, NJW 1985, 1222, Urt. v. 30.01.1985, Az: IV a ZR 109/83) der Erwartungshorizont des typischen Versicherungsnehmers derart geprägt wurde, dass eine die Mehrwertsteuererstattung bei nur fiktiver Schadensberechnung ausschließende Klausel für diesen subjektiv überraschend sei (LG Braunschweig, VersR 2001, 1279 (1280) [LG Braunschweig 14.06.2001 - 10 S 30/01 7] , Urt. v. 14.06.2001, Az: 10 S 30/01 [7]; AG Wuppertal, ZfS 2001, 122 (123), Urt. v. 02.11.2000, Az: 31 C 170/00; AG Koblenz, DAR 2000, 73 f. [AG Koblenz 10.09.1999 - 14 C 489/99] , Urt. v. 10.09.1999, Az: 14 C 489/99).

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